Automobilclub Pinneberg e.V. im ADAC

Automobilclub Pinneberg e.V. im ADAC

Satzung des Automobilclub Pinneberg e.V. im ADAC

Von der Mitgliederversammlung am 6. Februar 2009 beschlossen, vom Amtsgericht Pinneberg am 19.10.2009 in das Vereinsregister eingetragen.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I.

Der am 22.04.1966 in Pinneberg gegründete Club führt den Namen “ Automobilclub Pinneberg e.V. im ADAC „. Er hat seinen Sitz in Pinneberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg unter VR 535 PI eingetragen.

II.

Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC Mitgliedern.

III.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

I.

Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC-Regionalclubs Schleswig-Holstein e.V. und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

II.

Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports / bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.

III.

Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Regionalclubs Schleswig-Holstein e.V. und/oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

IV.

Der Club ist Träger der Jugendarbeit mit der Aufgabe, im Rahmen seiner Satzungszwecke junge Menschen bei ihrer Entwicklung zu fördern. Seit dem 04.04.1984 ist dem Ortsclub eine selbständige Jugendgruppe angeschlossen. Das Weitere regelt die Jugendordnung des ADAC.

§ 3 Mitgliedschaft

I.

Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.

II.

Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

III.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Aufnahme

I.

Die Aufnahme in den Ortslub muß bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Beitrages.

II.

Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

§ 5 Beiträge

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung in der Clubordnung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I.

Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

II.

Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

  • a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt, oder
  • b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint, oder
  • c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC-Regionalclubs notwendig erscheint.
III.

Die Streichung nach Abs. II c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des Regionalclubs ausgesprochen werden.

IV.

Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

§ 7 Organe

Die Organe des Clubs sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

I.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muß jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues Schleswig-Holstein stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per E-Mail mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

II.

Der Vorstand des ADAC-Regionalclubs Schleswig-Holstein e.V. ist unter Vorlage der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

III.

Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht der Rechnungsprüfer
  3. Feststellung der Stimmliste
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahlen
  6. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
  7. Anträge mit Inhaltsangabe
  8. Verschiedenes
IV.

Im Rahmen der Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADAC-Mitglieder die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC-Regionalclub Schleswig-Holstein e.V. Die Delegierten müssen Mitglied des ADAC sein.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

I.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm und (aktives und passives) Wahlrecht.

II.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

  1. Satzungsänderungen
  2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
  3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
  4. Auflösung des Clubs
III.

Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

IV.

Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

V.

Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

VI.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclubvorstand ist eine Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

VII.

Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Vorstandes des Regionalclubs Schleswig-Holstein e.V. steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

  1. auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC-Regionalclub-Vorstandes Schleswig-Holstein e.V.
  2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

§ 11 Der Vorstand

I.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzende
  2. dem/der stellvertretende Vorsitzende
  3. dem/der Sportleiter/in
  4. dem/der Schatzmeister/in
  5. dem/der Jugendleiter/in
  6. dem/der Verkehrsleiter/in
  7. dem/der Schriftführer/in

Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB sind die Pos.1 bis 5.

II.

Je zwei Vorstandsmitglieder i.S.d §26 BGB vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 5. sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder i.S.d §26 BGB, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.

III.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorsitzende unverzüglich den Vorstand einzuberufen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

IV.

Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

V.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jährlich scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Zum Jugendleiter soll nach Möglichkeit von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wer von der Hauptversammlung der Jugendgruppe des AC Pinneberg vorgeschlagen wurde.

VI.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.

VII.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

VIII.

Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Regionalclub Schleswig-Holstein e.V. geführt werden.

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen

I.

Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclubvorstandes Schleswig-Holstein in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.

II.

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam, wenn er vom zuständigen Vorstand des ADAC-Regionalclubs Schleswig-Holstein e.V. sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

§ 14 Auflösung

I.

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

II.

Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige “ ADAC-Luftrettung GmbH „, München.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Pinneberg.

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